Für das Personal im Rettungsdienst besteht auf Grundlage der Gesetzgebung auf Landesebene eine
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Für das Personal im Rettungsdienst besteht auf Grundlage der Gesetzgebung auf Landesebene eine Pflicht zu einer jährlichen Fortbildung. Die Inhalte entsprechen den Vorgaben der ärztlichen Leitungen. Durch die Vermittlung von theoretischen und praktischen Inhalten sollen die Teilnehmenden ihre Kompetenzen stärken.
Tag 1
Tag 2
Tag 3
Die Fortbildung ist alternativ auch zu folgenden Terminen buchbar:
18.03.2024 | - | 19.03.2024 | + | 1 Tag nach Wahl (VoD) |
15.04.2024 | - | 16.04.2024 | + | 1 Tag nach Wahl (VoD) |
10.06.2024 | - | 11.06.2024 | + | 1 Tag nach Wahl (VoD) |
12.08.2024 | - | 13.08.2024 | + | 1 Tag nach Wahl (VoD) |
09.09.2024 | - | 10.09.2024 | + | 1 Tag nach Wahl (VoD) |
21.10.2024 | - | 22.10.2024 | + | 1 Tag nach Wahl (VoD) |
04.11.2024 | - | 05.11.2024 | + | 1 Tag nach Wahl (VoD) |
25.11.2024 | - | 26.11.2024 | + | 1 Tag nach Wahl (VoD) |
02.12.2024 | - | 03.12.2024 | + | 1 Tag nach Wahl (VoD) |
Möchten Sie zu einem der o.g. Termine die Fortbildung besuchen, geben Sie im Verlauf der Buchung das Startdatum aus o.g. Liste bitte im Feld "Alternatives Kursstartdatum" ein.
Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von
...Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von jährlich 32 Stunden festgelegt. Der MDK empfiehlt auch im Bereich der Intensivpflege eine jährliche Fortbildung.
Dieser Auffrischungskurs ist auch als Fachweiterbildung für Intensivpfleger*innen geeignet.
Betriebswirtschaft in der vollstationären Pflege unter den Bedingungen des Personalbemessungsverfahren richtig verstehen und anwenden.
Inhaber, PDL, stellv. PDL und Heimleiter
Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von
...Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von jährlich 32 Stunden festgelegt. Der MDK empfiehlt auch im Bereich der Intensivpflege eine jährliche Fortbildung.
Dieser Auffrischungskurs ist auch als Fachweiterbildung für Intensivpfleger*innen und für Wundmanager*innen geeignet.
Sensibilisierung zur Thematik, Möglichkeiten zu Veränderungen
Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von
...Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von jährlich 32 Stunden festgelegt. Der MDK empfiehlt auch im Bereich der Intensivpflege eine jährliche Fortbildung.
Dieser Auffrischungskurs ist auch als Fachweiterbildung für Intensivpfleger*innen und für Wundmanager*innen geeignet.
Sensibilisierung zur Thematik, Möglichkeiten zu Veränderungen
Würdevolle und respektvolle Begleitung von demenzerkrankten Menschen.
Würdevolle und respektvolle Begleitung von demenzerkrankten Menschen.
Auf Grundlage der Betreuungskräfte-Richtlinie des GKV § 43b und des zweiten Pflegestärkungsgesetzes § 53b SGB XI muss einmal im Jahr eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften erfolgen.
Therapeutischer und kommunikativer Umgang mit demenzerkrankten Menschen.
Therapeutischer und kommunikativer Umgang mit demenzerkrankten Menschen.
Was sind Konflikte? (Definition, Formen und Wirkungsweisen)
Auf Grundlage der Betreuungskräfte-Richtlinie des GKV § 43b und des zweiten Pflegestärkungsgesetzes § 53b SGB XI muss einmal im Jahr eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften erfolgen.
Seit dem 01.01.2020 Pflichtweiterbildung (lt. Pflegeberufereformgesetz) über 24 Stunden!
Mentor*innen
...Seit dem 01.01.2020 Pflichtweiterbildung (lt. Pflegeberufereformgesetz) über 24 Stunden!
Mentor*innen / Praxisanleiter*innen sind im Unternehmen für Auszubildende zuständig. Nach §§ 6, 18, 27 PflBG und §4 PflAPrV sind Mentoren*innen / Praxisanleiter*innen gesetzlich verpflichtet sich, mindesten 24 Stunden je Jahr weiterzubilden, um bisherige Kenntnisse zu vertiefen und sich über aktuelle Neuerungen der relevanten Gesetze und Regularien zu informieren.
Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von
...Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von jährlich 32 Stunden festgelegt. Der MDK empfiehlt auch im Bereich der Intensivpflege eine jährliche Fortbildung.
Dieser Auffrischungskurs ist auch als Fachweiterbildung für Intensivpfleger*innen geeignet.
Nutzen der Möglichkeit der Konfliktlösung mit Hilfe eines unparteiischen, neutralen Dritten als „Steuermann“, durch verhandeln.
Einsatz von Fragetechniken von offenen bis zirkulären Fragen durch den Mediator, damit die die Medianten gemeinsam Lösungen erarbeiten, die für alle Beteiligten akzeptabel sind.
Überblick über die Möglichkeiten der Konfliktlösung
Der Mediator als „Streitvermittler“, ohne Entscheidungskompetenz.
Das Mediationsverfahren als außergerichtliches, freiwilliges und vertrauliches Verfahren zur Vermittlung zwischen Konfliktparteien.
Der unparteiische Mediator hilft den Konfliktparteien mit dem Ziel, dass diese eine Lösung für den Konflikt finden.
Üben der Anwendung von Fragetechniken um viel über den Konflikt, die Wahrnehmung und die Interessen herauszuarbeiten - von der Vergangenheit zur Zukunft - das 5 Phasen Modell nach Besemer
Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von
...Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von jährlich 32 Stunden festgelegt. Der MDK empfiehlt auch im Bereich der Intensivpflege eine jährliche Fortbildung.
Erstellung von Pflegekalkulationen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen.
• Wann sind Pflegesatzkalkulationen notwendig und möglich?
• Planung der Pflegesatzkalkulation, mit welchen Schritten und welchen zeitlichen Rahmen sind zu beachten.
• Ermittlung der perspektivischen Pflegegradstruktur
• Ermittlung des Personalbedarfs unter den Bedingungen das Personalbemessungsverfahren, den Regelungen der Pflegesatzkommission zur Umsetzung des PeBeM im Kontext zum aktuell vorhandenen Mitarbeiterstruktur.
• Ableitung eines Grundschichtmodels für alle Mitarbeitergruppen aus dem Personalbedarf zur Ermittlung der Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit.
• Ermittlung der perspektivischen jährlichen Personalkosten nach Mitarbeitergruppen unter den Bedingungen das Tariftreuegesetz.
• Ermittlung der perspektivischen Sachkosten unter Beachtung der aktuellen Inflationsrate.
• Einreichung der Antragsunterlagen unter Mitwirkung des Heimbeirates
• Information der Bewohner gemäß Wohnbetreuungsvertragsgesetz
• Pflegesatzverhandlungen mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger Tipps und Tricks der Verhandlungsführung
• Abschluss einer neuen Vergütungsvereinbarung und Umsetzung im Unternehmen.
Inhaber, PDL, stellv. PDL und Heimleiter
Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von
...Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von jährlich 32 Stunden festgelegt. Der MDK empfiehlt auch im Bereich der Intensivpflege eine jährliche Fortbildung.
Dieser Auffrischungskurs ist auch als Fachweiterbildung für Intensivpfleger*innen und Wundmanager*innen geeignet.
Die Erbringung ärztlicher Leistungen durch nichtärztliches Personal, ist aus dem pflegerischen Alltag nicht mehr wegzudenken. Daher zeigen wir Ihnen in diesem Tagesseminar mögliche Lösungsansätze. Anhand konkreter Fallbeispiele werden die Inhalte im Seminar dargestellt.
Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von
...Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von jährlich 32 Stunden festgelegt. Der MDK empfiehlt auch im Bereich der Intensivpflege und Wundmanagement eine jährliche Fortbildung.
Dieser Auffrischungskurs ist auch als Fachweiterbildung für Intensivpfleger*innen geeignet.
Sensibilisierung zur Thematik, Möglichkeiten zu Veränderungen
Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von
...Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von jährlich 32 Stunden festgelegt. Der MDK empfiehlt auch im Bereich der Intensivpflege eine jährliche Fortbildung.
Dieser Auffrischungskurs ist auch als Fachweiterbildung für Intensivpfleger*innen geeignet.
Betriebswirtschaft in der ambulanten Pflege verstehen und anwenden.
Inhaber, PDL, stellv. PDL und Heimleiter
Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von
...Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von jährlich 32 Stunden festgelegt. Der MDK empfiehlt auch im Bereich der Intensivpflege eine jährliche Fortbildung.
Dieser Auffrischungskurs ist auch als Fachweiterbildung für Intensivpfleger*innen geeignet.
In privatwirtschaftlich geführten Pflegeeinrichtungen vollzieht sich zeit ca. 3 Jahren ein Generationswechsel. Die Inhaber suchen einen Nachfolger. Sie wollten Ihre Firmen einen würdigen Nachfolger übergeben der ihr Lebenswerk in ihrem Sinne fortführt. Gleichzeitig wollen sie mit der Veräußerung ihrer Firma das Leben im Ruhestand absichern.
Finanzierungsansätze zur Gestaltung der Kaufpreisfinanzierung aus Sicht des Käufers
Alle diese Fragen und Abläufe übermitteln wir Ihnen am praktischen Beispiel!
Inhaber, Leitungskräfte von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen
Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von
...Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von jährlich 32 Stunden festgelegt. Der MDK empfiehlt auch im Bereich der Intensivpflege eine jährliche Fortbildung.
Dieser Auffrischungskurs ist auch als Fachweiterbildung für Intensivpfleger*innen geeignet.
Eine zuverlässige Regelung des Erbes muss für Nachkommen möglichst so erfolgen, dass Konflikte vermieden werden. In diesem Seminar werden mögliche Wege der Erbregelung aufgezeigt
Lebenserfahrungen nutzen, um Vertrauen aufzubauen und Bedürfnisse und Wünsche zu verstehen.
Lebenserfahrungen nutzen, um Vertrauen aufzubauen und Bedürfnisse und Wünsche zu verstehen.
Auf Grundlage der Betreuungskräfte-Richtlinie des GKV § 43b und des zweiten Pflegestärkungsgesetzes § 53b SGB XI muss einmal im Jahr eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften erfolgen.
Seit dem 01.01.2020 Pflichtweiterbildung (lt. Pflegeberufereformgesetz) über 24 Stunden!
Mentor*innen
...Seit dem 01.01.2020 Pflichtweiterbildung (lt. Pflegeberufereformgesetz) über 24 Stunden!
Mentor*innen / Praxisanleiter*innen sind im Unternehmen für Auszubildende zuständig. Nach §§ 6, 18, 27 PflBG und §4 PflAPrV sind Mentoren*innen / Praxisanleiter*innen gesetzlich verpflichtet sich, mindesten 24 Stunden je Jahr weiterzubilden, um bisherige Kenntnisse zu vertiefen und sich über aktuelle Neuerungen der relevanten Gesetze und Regularien zu informieren.
Durch eine gezielte Aromapflege kann man körperliche Beschwerden lindern und dass
...Durch eine gezielte Aromapflege kann man körperliche Beschwerden lindern und dass allgemeine Wohlbefinden verbessern. Die Aromapflege hilft die Gesundheit zu wahren und zu stärken und wirkt unterstützend bei Therapien. Ebenso aktiviert sie die Selbstheilungskräfte und ist in allen Lebenslagen hilfreich.
Auf Grundlage der Betreuungskräfte-Richtlinie des GKV § 43b und des zweiten Pflegestärkungsgesetzes § 53b SGB XI muss einmal im Jahr eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften erfolgen.
Und für alle, die sich für Aromapflege interessieren.
Ergotherapeutischer Umgang mit demenzerkrankten Menschen.
Dieses Tagesseminar richtet sich an
...Ergotherapeutischer Umgang mit demenzerkrankten Menschen.
Dieses Tagesseminar richtet sich an Alltagsbegleiter*innen, Betreuungskräfte und Interessierte, die Grundkenntnisse im Basteln erwerben möchten.
Das Basteln mit verschiedenen Materialien wird in der Betreuung von Menschen jeden Alters eingesetzt und hat viele Einsatzgebiete und positive Wirkung auf die körperliche Beweglichkeit, sowie Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit. Sie erhalten Informationen über das Material, Techniken zum Basteln und praktische Anleitung mit Anwendungshinweisen. Die Teilnehmer*innen werden mindestens eine eigene Weihnachtsdekoration innerhalb des Tages her- und fertigstellen.
Auf Grundlage der Betreuungskräfte-Richtlinie des GKV § 43b und des zweiten Pflegestärkungsgesetzes § 53b SGB XI muss einmal im Jahr eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften erfolgen.
Und für alle, die gern basteln!
Durch Humor positive Impulse im beruflichen Alltag setzen.
Durch Humor positive Impulse im beruflichen Alltag setzen.
Auf Grundlage der Betreuungskräfte-Richtlinie des GKV § 43b und des zweiten Pflegestärkungsgesetzes § 53b SGB XI muss einmal im Jahr eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften erfolgen.
Mentor*innen / Praxisanleiter*innen sind im Unternehmen für Auszubildende zuständig. Nach §§ 6,
...Mentor*innen / Praxisanleiter*innen sind im Unternehmen für Auszubildende zuständig. Nach §§ 6, 18, 27 PflBG und §4 PflAPrV sind Mentoren*innen / Praxisanleiter*innen gesetzlich verpflichtet sich, mindesten 24 Stunden je Jahr weiterzubilden, um bisherige Kenntnisse zu vertiefen und sich über aktuelle Neuerungen der relevanten Gesetze und Regularien zu informieren.
Die Praxisanleitung ist neben der schulischen Praxisbegleitung ein sehr wichtiger Baustein zur Kompetenzentwicklung und Persönlichkeitsreifung der Schülerinnen und Schüler.
Auf Grundlage der Betreuungskräfte-Richtlinie des GKV § 43b und des zweiten Pflegestärkungsgesetzes § 53b SGB XI muss einmal im Jahr eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften erfolgen.
Die Durchführung des Kurses erfolgt nach dem Curriculum „Federhenn, Kern, Graf“.
Auf Grundlage der Betreuungskräfte-Richtlinie des GKV § 43b und des zweiten Pflegestärkungsgesetzes § 53b SGB XI muss einmal im Jahr eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften erfolgen.
Die Durchführung des Kurses erfolgt nach dem Curriculum „Federhenn, Kern, Graf“.
Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von
...Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von jährlich 32 Stunden festgelegt. Der MDK empfiehlt auch im Bereich der Intensivpflege eine jährliche Fortbildung.
Dieser Auffrischungskurs ist auch als Fachweiterbildung für Intensivpfleger*innen und für Wundmanager*innen geeignet.
Sensibilisierung zur Thematik, Möglichkeiten zu Veränderungen
Functional Food - die wachsende Rolle der Nahrungsergänzungsmittel
Pflegedokumentation und Pflegeüberleitung in der Altenpflege ist ein perfekter Helfer in
...Pflegedokumentation und Pflegeüberleitung in der Altenpflege ist ein perfekter Helfer in Sachen Dokumentation. Dieses Kurs richtet sich insbesondere an Pflegeassistenten.
Fortbildung für zusätzliche Betreuungskräfte (Alltagsbegleiter*innen und Pflegeassistenten*innen) auf Basis der Richtlinien der § 43b und § 53c (ehemals § 87b) zur Qualifikation und den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 53c SGB XI. Mindestens einmal im Jahr muss eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften in Pflegeheimen erfolgen.
Eine effektive Schmerzbehandlung kann nur leisten werden, wenn man das entsprechende Wissen und die
...Eine effektive Schmerzbehandlung kann nur leisten werden, wenn man das entsprechende Wissen und die notwendige Kompetenz mitbringt. Schmerzmanagement in der Pflege ist besonders für Pflegeassistenten geeignet.
Fortbildung für zusätzliche Betreuungskräfte (Alltagsbegleiter*innen und Pflegeassistenten*innen) auf Basis der Richtlinien der § 43b und § 53c (ehemals § 87b) zur Qualifikation und den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 53c SGB XI. Mindestens einmal im Jahr muss eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften in Pflegeheimen erfolgen.
Würdevolle und respektvolle Begleitung von demenzerkrankten Menschen.
Fortbildung für zusätzliche
...Würdevolle und respektvolle Begleitung von demenzerkrankten Menschen.
Fortbildung für zusätzliche Betreuungskräfte (Alltagsbegleiter*innen und Pflegeassistenten*innen) auf Basis der Richtlinien der § 43b und § 53c (ehemals § 87b) zur Qualifikation und den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 53c SGB XI. Mindestens einmal im Jahr muss eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften in Pflegeheimen erfolgen.
Durchführung einfache Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden.Dieses
...Durchführung einfache Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden.Dieses Auffrischungsseminar ist besonders für Pflegekräfte geeignet.
Fortbildung für zusätzliche Betreuungskräfte (Alltagsbegleiter*innen und Pflegeassistenten*innen) auf Basis der Richtlinien der § 43b und § 53c (ehemals § 87b) zur Qualifikation und den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 53c SGB XI. Mindestens einmal im Jahr muss eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften in Pflegeheimen erfolgen.
Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von
...Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von jährlich 32 Stunden festgelegt. Der MDK empfiehlt auch im Bereich der Intensivpflege eine jährliche Fortbildung.
Dieser Auffrischungskurs ist auch als Fachweiterbildung für Intensivpfleger*innen und für Wundmanager*innen geeignet.
Sensibilisierung zur Thematik, Möglichkeiten zu Veränderungen
Pharmakogenetik
Würdevolle und respektvolle Kommunikation im Pflegealltag
Würdevolle und respektvolle Kommunikation im Pflegealltag
Fortbildung für zusätzliche Betreuungskräfte (Alltagsbegleiter*innen und Pflegeassistenten*innen) auf Basis der Richtlinien der § 43b und § 53c (ehemals § 87b) zur Qualifikation und den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 53c SGB XI. Mindestens einmal im Jahr muss eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften in Pflegeheimen erfolgen.