Mentor*innen / Praxisanleiter*innen sind im Unternehmen für Auszubildende zuständig. Nach §§ 6, 18, 27 PflBG und §4 PflAPrV sind Mentoren*innen / Praxisanleiter*innen gesetzlich verpflichtet sich, mindesten 24 Stunden je Jahr weiterzubilden, um bisherige Kenntnisse zu vertiefen und sich über aktuelle Neuerungen der relevanten Gesetze und Regularien zu informieren.
Nach SGB V § 132a ist eine
...Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von jährlich 32 Stunden festgelegt.
Der MDK empfiehlt auch im Bereich der Intensivpflege eine jährliche Fortbildung.
Sensibilisierung zur Thematik, Möglichkeiten zu Veränderungen
Seit der
...Seit der Coronapandemie wird auch in den Bereichen der Pflege eine Zunahme von problematischem Substanzgebrauch, insbesondere Alkohol und Medikamente, beobachtet. Doch wann handelt es sich um einen harmlosen Konsum und wann sprechen wir von Sucht? Und wie müssen Kollegen oder Personalverantwortliche reagieren, wenn während der Dienstzeit ein Konsum beobachtet wird? Diesen und weiteren Fragen gehen wir in dem Seminar nach.
Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von jährlich 32 Stunden festgelegt.
Der MDK empfiehlt auch im Bereich der Intensivpflege eine jährliche Fortbildung.
Informationen zum Thema Sucht und Suchtprävention sowie Vorgehensweisen bei problematischem Substanzgebrauch sowie gesetzliche Vorgaben.
Mentor*innen / Praxisanleiter*innen sind im Unternehmen für Auszubildende zuständig. Nach §§ 6, 18, 27 PflBG und §4 PflAPrV sind Mentoren*innen / Praxisanleiter*innen gesetzlich verpflichtet sich, mindesten 24 Stunden je Jahr weiterzubilden, um bisherige Kenntnisse zu vertiefen und sich über aktuelle Neuerungen der relevanten Gesetze und Regularien zu informieren.
Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische
...Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von jährlich 32 Stunden festgelegt.
Der MDK empfiehlt auch im Bereich der Intensivpflege eine jährliche Fortbildung.
Laut Studien ist der wichtigste Einflussfaktor auf die Mitarbeitermotivation und Zufriedenheit am Arbeitsplatz nicht die Bezahlung, sondern die Anerkennung und Wertschätzung, die ein Mitarbeiter erfährt. Wie aber lässt sich ein Arbeitsklima schaffen, in dem sich der Einzelne tatsächlich anerkannt fühlt?
Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von jährlich 32 Stunden festgelegt.
Der MDK empfiehlt auch im Bereich der Intensivpflege eine jährliche Fortbildung.
Überblick zur Ernährungsberatung bei häufigen Krankheitsbildern
Zu diesem Seminar bieten wir Ihnen auch den zweiten Teil an. Jedes Tagesseminar kann jedoch einzeln gebucht werden.
Mentor*innen / Praxisanleiter*innen sind im Unternehmen für Auszubildende zuständig. Nach §§ 6, 18, 27 PflBG und §4 PflAPrV sind Mentoren*innen / Praxisanleiter*innen gesetzlich verpflichtet sich, mindesten 24 Stunden je Jahr weiterzubilden, um bisherige Kenntnisse zu vertiefen und sich über aktuelle Neuerungen der relevanten Gesetze und Regularien zu informieren.
In der Ausbildung von Ärzten oder Rettungssanitätern ist die Simulationsüberprüfung bereits seit Jahren etabliert. Mit Objective structured clinical examination, kurz OSCE, lässt sich ganz einfach Handlungskompetenz überprüfen und das in einem geschützten Umfeld.
Der mangelhafte Transfer von Theorie zu Praxis ist seit Jahren ein großes Streitthema. Mit der OSCE Methode lässt sich dieser Transfer vereinfachen, wobei gleichzeitig den Teilnehmenden ein Stück Sicherheit gegeben wird. Es können alltägliche Handlungssituationen geübt und vertieft werden.
Mentor*innen / Praxisanleiter*innen sind im Unternehmen für Auszubildende zuständig. Nach §§ 6, 18, 27 PflBG und §4 PflAPrV sind Mentoren*innen / Praxisanleiter*innen gesetzlich verpflichtet sich mindesten 24 Stunden je Jahr weiterzubilden um bisherige Kenntnisse zu vertiefen und sich über aktuelle Neuerungen der relevanten Gesetze und Regularien zu informieren.
Therapeutischer und
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Therapeutischer und kommunikativer Umgang mit demenzerkrankten Menschen.
Fortbildung für zusätzliche Betreuungskräfte (Alltagsbegleiter*innen und Pflegeassistenten*innen) auf Basis der Richtlinien der § 43b und § 53c (ehemals § 87b) zur Qualifikation und den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 53c SGB XI. Mindestens einmal im Jahr muss eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften in Pflegeheimen erfolgen.
Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von jährlich 32 Stunden festgelegt.
Der MDK empfiehlt auch im Bereich der Intensivpflege eine jährliche Fortbildung.
Die Erbringung ärztlicher Leistungen durch nichtärztliches Personal, ist aus dem pflegerischen Alltag nicht mehr wegzudenken. Daher zeigen wir Ihnen in diesem Tagesseminar mögliche Lösungsansätze. Anhand konkreter Fallbeispiele werden die Inhalte im Seminar dargestellt.
Mentor*innen / Praxisanleiter*innen sind im Unternehmen für Auszubildende zuständig. Nach §§ 6, 18, 27 PflBG und §4 PflAPrV sind Mentoren*innen / Praxisanleiter*innen gesetzlich verpflichtet sich, mindesten 24 Stunden je Jahr weiterzubilden, um bisherige Kenntnisse zu vertiefen und sich über aktuelle Neuerungen der relevanten Gesetze und Regularien zu informieren.
praktische Erstellung des Ausbildungsplanes in digitaler Form. Bitte einen USB-Stick zum Seminar mitbringen!
Für die Teilnahme an diesem Seminar ist eine Teilnahme am Teil 1 „Ausbildungsplan erstellen - Theorie“ zwingend erforderlich!
Nach SGB V § 132 ist eine obligatorische
...Nach SGB V § 132 ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich der Intensivpflege festgelegt. Wir empfehlen, eine jährliche Auffrischung von 16 Stunden vorzunehmen.
Dieser Auffrischungskurs dient als Fachweiterbildung für Pflegefachkräfte, die in der außerklinischen Versorgung von Intensivpflege- und Beatmungspatienten tätig sind.
Pflegefachkräfte in der außerklinischen Intensivpflege sowie Pflegeexperten in der außerklinischen Beatmung
Nach SGB V § 132 ist eine
...Nach SGB V § 132 ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich der Intensivpflege festgelegt. Wir empfehlen, eine jährliche Auffrischung von 16 Stunden vorzunehmen.
Dieser Auffrischungskurs dient als Fachweiterbildung für Pflegefachkräfte, die in der außerklinischen Versorgung von Intensivpflege- und Beatmungspatienten tätig sind.
Pflegefachkräfte in der außerklinischen Intensivpflege sowie Pflegeexperten in der außerklinischen Beatmung
Pflegewissenschaftliche
...Pflegewissenschaftliche Erkenntnisse sind die Grundlagen sämtlichen pflegerischen Handelns. Umso wichtiger ist es, sich mit der Thematik Pflegewissenschaft tiefer auseinanderzusetzen.
Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von jährlich 32 Stunden festgelegt.
Der MDK empfiehlt auch im Bereich der Intensivpflege eine jährliche Fortbildung.
Ziel des Seminars ist es, den Teilnehmer*innen Pflegeforschung und Pflegewissenschaft näher zu bringen. Ziel ist es den Umgang mit entsprechender Literatur zu festigen und zu erfahren das „wissenschaftlich“ nicht immer „kompliziert formuliert“ heißt.
Therapeutischer
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Therapeutischer und kommunikativer Umgang mit demenzerkrankten Menschen.
Fortbildung für zusätzliche Betreuungskräfte (Alltagsbegleiter*innen und Pflegeassistenten*innen) auf Basis der Richtlinien der § 43b und § 53c (ehemals § 87b) zur Qualifikation und den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 53c SGB XI. Mindestens einmal im Jahr muss eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften in Pflegeheimen erfolgen.
Therapeutischer
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Therapeutischer und kommunikativer Umgang mit demenzerkrankten Menschen.
In diesem Seminar erläutern wir Ihnen die Grundsätze der Arbeit und Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte nach § 53c SGB XI und zeigen Ihnen Wege und Möglichkeiten auf, Pflegebedürftige zu folgenden Alltagsaktivitäten zu animieren, zu motivieren und sie dabei zu betreuen und zu begleiten.
Fortbildung für zusätzliche Betreuungskräfte (Alltagsbegleiter*innen und Pflegeassistenten*innen) auf Basis der Richtlinien der § 43b und § 53c (ehemals § 87b) zur Qualifikation und den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 53c SGB XI. Mindestens einmal im Jahr muss eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften in Pflegeheimen erfolgen.
Mentor*innen / Praxisanleiter*innen sind im Unternehmen für Auszubildende zuständig. Nach §§ 6, 18, 27 PflBG und §4 PflAPrV sind Mentoren*innen / Praxisanleiter*innen gesetzlich verpflichtet sich, mindesten 24 Stunden je Jahr weiterzubilden, um bisherige Kenntnisse zu vertiefen und sich über aktuelle Neuerungen der relevanten Gesetze und Regularien zu informieren.
Für dieses Tagesseminar gibt es nur eine begrenzte Anzahl freier Teilnehmerplätze!
Therapeutischer und kommunikativer Umgang mit demenzerkrankten Menschen.
Fortbildung für zusätzliche Betreuungskräfte (Alltagsbegleiter*innen und Pflegeassistenten*innen) auf Basis der Richtlinien der § 43b und § 53c (ehemals § 87b) zur Qualifikation und den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 53c SGB XI. Mindestens einmal im Jahr muss eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften in Pflegeheimen erfolgen.
Dieses Seminar setzt den
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Dieses Seminar setzt den Schwerpunkt auf Menschen mit Wahrnehmungseinschränkungen; Einschränkungen der auditiven, visuellen und taktilen Wahrnehmung. Theoretische Grundlagenvermittlung und Vorstellung verschiedener Medien sowie Praxisorientierungen mit direkten Anwendungsmöglichkeiten werden aufgezeigt.
Fortbildung für zusätzliche Betreuungskräfte (Alltagsbegleiter*innen und Pflegeassistenten*innen) auf Basis der Richtlinien der § 43b und § 53c (ehemals § 87b) zur Qualifikation und den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 53c SGB XI. Mindestens einmal im Jahr muss eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften in Pflegeheimen erfolgen.
Nach SGB V §
...Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von jährlich 32 Stunden festgelegt.
Der MDK empfiehlt auch im Bereich der Intensivpflege eine jährliche Fortbildung.
Sensibilisierung zur Thematik, Möglichkeiten zu Veränderungen
Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von jährlich 32 Stunden festgelegt.
Der MDK empfiehlt auch im Bereich der Intensivpflege eine jährliche Fortbildung.
Überblick Ernährungstherapie: Was ist das?
Zu diesem Seminar bieten wir Ihnen auch den ersten Teil an. Jedes Tagesseminar kann jedoch einzeln gebucht werden.
Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von jährlich 32 Stunden festgelegt.
Der MDK empfiehlt auch im Bereich der Intensivpflege eine jährliche Fortbildung.
Die Erbringung ärztlicher Leistungen durch nichtärztliches Personal, ist aus dem pflegerischen Alltag nicht mehr wegzudenken. Daher zeigen wir Ihnen in diesem Tagesseminar mögliche Lösungsansätze. Anhand konkreter Fallbeispiele werden die Inhalte im Seminar dargestellt.
Nach SGB V § 132a ist eine
...Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von jährlich 32 Stunden festgelegt.
Der MDK empfiehlt auch im Bereich der Intensivpflege eine jährliche Fortbildung.
Theorie-Praxistransfer: Expertenstandards wirksam in pflegerisches Handeln umsetzen. Dargestellt am Beispiel des neuen Expertenstandards zur Hautpflege.
Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von jährlich 32 Stunden festgelegt.
Der MDK empfiehlt auch im Bereich der Intensivpflege eine jährliche Fortbildung.
Die Erbringung ärztlicher Leistungen durch nichtärztliches Personal, ist aus dem pflegerischen Alltag nicht mehr wegzudenken. Daher zeigen wir Ihnen in diesem Tagesseminar mögliche Lösungsansätze. Anhand konkreter Fallbeispiele werden die Inhalte im Seminar dargestellt.
Lebenserfahrungen nutzen, um Vertrauen aufzubauen und Bedürfnisse und Wünsche zu verstehen.
Fortbildung für zusätzliche Betreuungskräfte (Alltagsbegleiter*innen und Pflegeassistenten*innen) auf Basis der Richtlinien der § 43b und § 53c (ehemals § 87b) zur Qualifikation und den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 53c SGB XI. Mindestens einmal im Jahr muss eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften in Pflegeheimen erfolgen.
Fortbildung für zusätzliche Betreuungskräfte (Pflegehelfer*innen, Pflegeassistenten*innen und Alltagsbegleiter*innen) auf Basis der Richtlinien der § 43b und § 53c (ehemals § 87b) zur Qualifikation und den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 53c SGB XI. Mindestens einmal im Jahr muss eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften in Pflegeheimen erfolgen. Die Durchführung des Kurses erfolgt nach dem Curriculum „Federhenn, Kern, Graf“.
Fortbildung für zusätzliche Betreuungskräfte (Pflegehelfer*innen, Pflegeassistenten*innen und Alltagsbegleiter*innen) auf Basis der Richtlinien der § 43b und § 53c (ehemals § 87b) zur Qualifikation und den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 53c SGB XI. Mindestens einmal im Jahr muss eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften in Pflegeheimen erfolgen. Die Durchführung des Kurses erfolgt nach dem Curriculum „Federhenn, Kern, Graf“.
Förderung taktiler und feinmotorischer Fähigkeiten bei Patienten
Fortbildung für zusätzliche Betreuungskräfte (Pflegehelfer*innen, Pflegeassistenten*innen und Alltagsbegleiter*innen) auf Basis der Richtlinien der § 43b und § 53c (ehemals § 87b) zur Qualifikation und den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 53c SGB XI. Mindestens einmal im Jahr muss eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften in Pflegeheimen erfolgen.
Und für alle, die sich für Filzen interessieren.
Durch eine gezielte Aromapflege kann man
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Durch eine gezielte Aromapflege kann man körperliche Beschwerden lindern und dass allgemeine Wohlbefinden verbessern. Die Aromapflege hilft die Gesundheit zu wahren und zu stärken und wirkt unterstützend bei Therapien. Ebenso aktiviert sie die Selbstheilungskräfte und ist in allen Lebenslagen hilfreich.
Fortbildung für zusätzliche Betreuungskräfte (Pflegehelfer*innen, Pflegeassistenten*innen und Alltagsbegleiter*innen) auf Basis der Richtlinien der § 43b und § 53c (ehemals § 87b) zur Qualifikation und den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 53c SGB XI. Mindestens einmal im Jahr muss eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften in Pflegeheimen erfolgen.
Und für alle, die sich für Aromapflege interessieren.
Nach SGB V § 132a ist eine obligatorische Fortbildung im Bereich des Pflegemanagements von jährlich 32 Stunden festgelegt.
Der MDK empfiehlt auch im Bereich der Intensivpflege eine jährliche Fortbildung.
Die Erbringung ärztlicher Leistungen durch nichtärztliches Personal, ist aus dem pflegerischen Alltag nicht mehr wegzudenken. Daher zeigen wir Ihnen in diesem Tagesseminar mögliche Lösungsansätze. Anhand konkreter Fallbeispiele werden die Inhalte im Seminar dargestellt.
Würdevolle und respektvolle
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Würdevolle und respektvolle Begleitung von demenzerkrankten Menschen.
Fortbildung für zusätzliche Betreuungskräfte (Alltagsbegleiter*innen und Pflegeassistenten*innen) auf Basis der Richtlinien der § 43b und § 53c (ehemals § 87b) zur Qualifikation und den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 53c SGB XI. Mindestens einmal im Jahr muss eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften in Pflegeheimen erfolgen.
Würdevolle und respektvolle Begleitung von demenzerkrankten Menschen.
Fortbildung für zusätzliche Betreuungskräfte (Alltagsbegleiter*innen und Pflegeassistenten*innen) auf Basis der Richtlinien der § 43b und § 53c (ehemals § 87b) zur Qualifikation und den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 53c SGB XI. Mindestens einmal im Jahr muss eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften in Pflegeheimen erfolgen.